Mitbringen

Bitte bringen Sie bei persönlicher Neuanmeldung oder spätestens zum 1. Termin Ihre Versichertenkarte, Heilmittelverordnung und unsere ausgefüllte Behandlungsvereinbarung mit.

Zu Ihren Behandlungen bringen Sie bitte ein großes Handtuch oder Laken als Unterlage mit.
Da unsere Behandlungsräume nicht mit Straßenschuhen betreten werden, bringen Sie bitte ggf. Hausschuhe oder dicke Socken mit.

Je nach Diagnose empfehlen wir das Tragen bequemer Kleidung.

Private Krankenversicherung

Zwischen Ihnen als Patient und uns als Praxis wird eine Honorarvereinbarung über die vereinbarte/n Leistung/en geschlossen. Dabei können Sie selbst über die Dauer Ihrer Anwendungen entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass nicht alle Privaten Krankenversicherer den vollen Satz für die von Ihnen gewählte Behandlungsart und -zeit übernehmen. Je nach Versicherung und Tarif haben sie gegebenenfalls einen Eigenanteil zu leisten.

Die vereinbarte Behandlungsdauer beinhaltet gegebenenfalls Ihre Umkleidezeit und die Zeit für schriftliche Befunderhebung/Dokumentation. Um Ihre zur Verfügung stehende Behandlungszeit so effektiv wie möglich zu nutzen, erscheinen Sie bitte pünktlich zu Ihrem Termin.

Wir weisen darauf hin, dass Honorare für Leistungen nach Einsicht unseres Preisaushangs und Unterzeichnung der Honorarvereinbarung als vereinbart gelten und zu begleichen sind, unabhängig davon, ob eine Versicherung diese ganz, teilweise oder gar nicht erstattet.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Behandlungsdauer in unserer Praxis entspricht insgesamt den Vorgaben der von uns mit den Krankenkassen abgeschlossenen Rahmenverträge.

Regelbehandlungszeiten gemäß Rahmenvertrag VdeK
Sie erhalten Vorgabe
Krankengymnastik 20 Minuten 15 Minuten
Massage 15 Minuten 15 Minuten
Manuelle Therapie 20 Minuten 15 Minuten
Wärme / Rotlicht 10 Minuten 10 Minuten
Naturmoor 20 - 30 Minuten 20 Minuten

Die Behandlungszeit beinhaltet
  • Hilfeleistungen der Therapeutin
  • Erstellung des individuellen Behandlungsplans
  • Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen
  • Regelbehandlungszeit, ggf. die erforderliche Nachruhe
  • Die Mitteilung an den verordnenden Arzt (falls erforderlich)
  • Verlaufsdokumentation

Hilfeleistungen des Therapeuten
Zur jeweiligen Maßnahme zählt die ggf. erforderliche Hilfe beim Aus- und Ankleiden und ggf. bei der Lagerung.

Verlaufsdokumentation
Entsprechend des Vertrages wird im Interesse einer effektiven und effizienten physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst dieim Einzelnen erbrachte Leistung, die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung.

Rezeptgebühr

Gesetzlich Krankenversicherte müssen für Ihre Heilmittel eine Rezeptgebühr bezahlen. Diese wird pro Heilmittelverordnung berechnet und setzt sich aus dem Sockelbetrag in Höhe von 10,00 € und einer anteiligen Gebühr in Höhe von 10% des Rezeptwertes zusammen.
Wie auch bei Arzt- und Apothekenbesuchen üblich, ist diese Gebühr bei Ihrem ersten Behandlungstermin zu entrichten.

Sollten Sie von der Rezeptgebühr befreit sein, so ist die Vorlage eines gültigen Befreiungsausweises nötig.
Patienten unter 18 Jahren sind von der Rezeptgebühr befreit, sofern sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.


Zuzahlungen sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen.

Hausbesuche

Hausbesuche müssen ärztlich verordnet sein, d.h. auf Ihrer Verordnung befindet sich ein Kreuz im Feld "Hausbesuch".

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier eine genaue wirtschaftliche Prüfung vornehmen müssen und Hausbesuche nur noch in einem Radius von max. 5 km leisten können.

Gutscheine

Auf vorherige Bestellung erstellen wir Gutscheine Ihren Wünschen entsprechend mit Namen, Anzahl und Art am Computer. Sie können diese noch am gleichen Tag gegen Barzahlung oder Rechnung abholen.

Terminvergabe

Wir sind eine reine "Einbestell-Praxis", eine vorherige Terminabsprache ist somit zwingend erforderlich!
Dafür garantieren wir Ihnen die Einhaltung Ihrer abgesprochenen Behandlungszeiten, ohne Wartezeiten.

Sie können Ihre Termine während der Zeiten, an denen unsere Rezeption fest durch einen Mitarbeiter besetzt ist, persönlich absprechen.

Termine per E-Mail
Wir empfehlen die Komminikation über E-Mail, in diesem Fall benötigen wir folgende Angaben:
  • Ihre gewünschten Behandlungszeiten
  • Wann und wie wir Sie am besten persönlich erreichen
  • Als Anhang die Heilmittelverordnung

Bitte bringen Sie zu Ihrem ersten Termin unsere ausgefüllte Behandlungsvereinbarung mit.

Außerhalb dieser Zeiten können Sie unser Anmeldeformular ausfüllen und ggf. Ihre Heilmittelverordnung hinterlassen, wir melden uns zwecks Terminabsprache innerhalb von 24 Stunden telefonisch bei Ihnen.

Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, hinterlassen Sie uns bitte eine Nachricht auf unseren Anrufbeantworter, wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück.

Terminabsagen

Können Sie vereinbarte Termine nicht einhalten, so sagen Sie diese bitte mindestens 12 Stunden vorher ab. Nur so können wir diese Termine über unsere Warteliste neu vergeben.

Sollten Sie uns nicht persönlich erreichen, hinterlassen Sie bitte eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter. Dieser wird regelmäßig auch an Wochenenden von uns abgehört.

Für nicht fristgerecht abgesagte Termine berechnen wir Ihnen 15 € je 20 Min. Behandlungszeit. Wiederholt sich eine zu kurzfristige Absage, berechnen wir Ihnen den kompletten uns entgangenen Satz. Für gar nicht abgesagte Termine berechnen wir ebenso den vollen entgangenen Satz der Krankenkasssen. Die Ausfallgebühr ist in bar vor Weiterführung der Behandlung zu entrichten.

Wartezeit Therapiebeginn / Fristen

Ein Rezept von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung durch den Arzt begonnen werden, es sei denn der Arzt hat auf dem Rezept einen späteren Zeitpunkt angegeben.

Rezepte mit einem dringlichen Behandlungsbedarf (muss vom Arzt gekennzeichnet werden) müssen innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.

Sollte bei Ihnen eine geplante Operation vorgenommen werden, klären Sie bitte bereits im Vorgespräch mit dem operierenden Arzt welche Therapie, Sie ab wann benötigen.

Frequenz-Empfehlungen auf dem Rezept sollten eingehalten werden, dürfen allerdings mit Angaben von Gründen unterschritten werden.

Einige Gesetzliche Krankenkassen lassen sogar eine Pause im laufenden Rezept zu, jedoch max. 28 Tage.

Nach Behandlungsbeginn hat ein Rezept eine Gültigkeit von 12 Wochen nach Ausstellungsdatum, egal wann der erste Termin stattgefunden hat oder es Behandlungspausen gab.

Verordnungsprüfpflicht

Wie das Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 4/09 R) am 27.10.2009 entschieden hat, sind Heilmittelerbringer zur inhaltlichen Überprüfung von ärztlichen Verordnungen verpflichtet. Kurz zusammengefasst sind Heilmittelerbringer "in Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet, ärztliche Verordnungen aus ihrer professionellen Sicht auf Mängel zu überprüfen".

Der Heilmittelerbringer ist verpflichtet die ärztlichen Verordnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, da die Verordnung nur dann als ausführbar angesehen werden kann. Entspricht eine Verordnung nicht den Heilmittel-Richtlinien, darf die Therapie nicht umgesetzt und abgerechnet werden.

Folgende Punkte müssen dabei schon bei Beginn der Verordnung aufgeführt sein:

  • Diagnose
  • Leitsymptomatik
  • Spezifizierung des Therapiezieles (falls erforderlich)
  • Art der verordneten Leistung
  • Anzahl und ggf. Frequenz der verordneten Leistung
Therapeuten sind in jedem Fall dazu verpflichtet, zu überprüfen ob ein Klartextdiagnose und/oder ein ICD-10-Code vorhanden sind. Fehlen diese darf die Behandlung nicht begonnen werden.

Enthält die Verordnung eine dieser Angaben nicht, so muss Sie an den verordneten Arzt mit Bitte um Nachtrag zurückgewiesen werden. Der Therapeut selber darf die Fehlenden Angaben in der Verordnung nicht ergänzen. Jede Änderung und Ergänzung einer Verordnung ist nur mit Zustimmung eines Arztes gültig, muss neu datiert und unterschrieben werden.

Das Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 23/10 R) hat entschieden, dass der Vergütungsanspruch eines Therapeuten entfällt, wenn dieser aufgrund einer ärztlichen Verordnung Heilmittel leistet, die offenkundig den Höhstmengenvorgaben der HeilMRL widersprechen.