Mitbringen
Bitten bringen Sie bei persönlicher Neuanmeldung oder spätestens zum 1. Termin
Ihre Versichertenkarte, Heilmittelverordnung und unsere ausgefüllte Behandlungsvereinbarung mit.
Bitte bringen sie zu Ihren Behandlungen ein großes Handtuch oder Laken als Unterlage mit.
Da unsere Behandlungsräume nicht mit Straßenschuhen betreten werden,
bringen Sie bitte
ggf. Hausschuhe oder dicke Socken mit. Je nach Diagnose empfehlen wir das Tragen bequemer Kleidung. zum Seitenanfang Private Krankenversicherung Zwischen Ihnen als Patient und uns als Praxis wird eine Honorarvereinbarung über die vereinbarte/n Leistung/en geschlossen.
Dabei können Sie selbst über die Dauer Ihrer Anwendungen entscheiden.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Privaten Krankenversicherer den vollen Satz für die von Ihnen
gewählte Behandlungsart & -Zeit übernehmen.
Je nach Versicherung und Tarif haben sie gegebenenfalls
einen Eigenanteil zu leisten.
Die vereinbarte Behandlungsdauer beinhaltet gegebenenfalls Ihre Umkleidezeit und die Zeit für schriftliche Befunderhebung/Dokumentation.
Um Ihre zur Verfügung stehende Behandlungszeit so effektiv wie möglich
zu nutzen, erscheinen Sie bitte pünktlich zu Ihrem Termin.
Wir weisen darauf hin, dass Honorare für Leistungen nach Einsicht unseres Preisaushangs und Unterzeichnung der Honorarvereinbarung
als vereinbart gelten und zu begleichen sind, unabhängig davon,
ob eine Versicherung diese ganz, nicht oder teilweise erstattet.
zum Seitenanfang
Behandlungsdauer Gesetzliche Krankenversicherung Die Behandlungsdauer in unserer Praxis entspricht insgesamt den Vorgaben der von uns mit den Krankenkassen abgeschlossenen Rahmenverträge.
Regelbehandlungszeiten gemäß Rahmenvertrag VdeK.
|
Sie erhalten: |
Vorgabe: |
Krankengymnastik |
20 Min. |
15 Min. |
Massage |
15 Min. |
15 Min. |
Manuelle Therapie |
20 Min. |
15 Min. |
Wärme, Rotlicht |
10 Min. |
10 Min. |
Naturmoor |
20-30 Min. |
20 Min. |
Die Behandlungszeit beinhaltet:
• Hilfeleistungen der Therapeutin
• Erstellung des individuellen Behandlungsplans
• Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen
• Regelbehandlungszeit, ggf. die erforderliche Nachruhe
• Ggf. die Mitteilung an den verordnenden Arzt
• Verlaufsdokumentation Hilfeleistungen des Therapeuten
Zur jeweiligen Maßnahme zählt die ggf. erforderliche Hilfe
beim Aus- und Ankleiden und ggf. bei der Lagerung. Verlaufsdokumentation
Entsprechend des Vertrages wird im Interesse einer effektiven und effizienten
physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt.
Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst dieim Einzelnen erbrachte Leistung,
die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung.
Rezeptgebühr Gesetzlich Krankenversicherte müssen für Ihre Heilmittel eine Rezeptgebühr bezahlen.
Diese wird pro Heilmittelverordnung berechnet und setzt sich aus dem Sockelbetrag in Höhe
von 10,00 € und einer anteiligen Gebühr in Höhe
von 10% des Rezeptwertes zusammen.
Wie auch bei Arzt- und Apothekenbesuchen üblich, ist diese Gebühr bei Ihrem ersten Behandlungstermin
zu entrichten.
(Quelle Rahmenvertrag: Zuzahlungen sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
einzuziehen und gegenüber dem Versicherten zu quittieren.
Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist
regelmäßig bei
der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen.) Sollten Sie von der Rezeptgebühr befreit sein, so ist die Vorlage eines gültigen Befreiungsausweises nötig. Patienten unter 18 Jahren sind von der Rezeptgebühr befreit, sofern sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Hausbesuche
Hausbesuche müssen ärztlich verordnet sein (Kreuz im Feld Hausbesuch der Verordnung nötig).
Bitte haben Sie Verständnis dafür,dass wir hier eine genaue wirtschaftliche Prüfung vornehmen müssen und Hausbesuche nur noch in einem Radius von max. 5 km leisten können. zum Seitenanfang Gutscheine
Auf vorherige Bestellung erstellen wir Gutscheine Ihren Wünschen entsprechend mit Namen,
Anzahl und Art am Computer. Sie können diese noch am gleichen Tag gegen Barzahlung
oder Rechnung abholen. zum Seitenanfang Terminvergabe
Wir sind eine reine „Einbestell-Praxis“, eine vorherige Terminabsprache ist somit zwingend erforderlich!
Dafür garantieren wir Ihnen die Einhaltung Ihrer abgesprochenen Behandlungszeiten, ohne Wartezeiten.
Sie können Ihre Termine während der Zeiten, an denen unsere Rezeption fest durch einen Mitarbeiter
besetzt ist, persönlich absprechen oder uns eine E-Mail mit folgenden Angaben schicken: Ihre gewünschten Behandlungszeiten, wann und wie wir Sie am besten persönlich erreichen und als Anhang die Heilmittelverordnung.
Bitte bringen Sie zu Ihrem ersten Termin unsere ausgefüllte Behandlungsvereinbarung mit.
Außerhalb dieser Zeiten können Sie unser Anmeldeformular ausfüllen und ggf. Ihre Heilmittelverordnung hinterlassen, wir melden uns zwecks Terminabsprache innerhalb von 24 Stunden telefonisch bei Ihnen.
Sollten Sie uns telefonisch persönlich nicht erreichen, so hinterlassen Sie uns eine Nachricht
auf unseren Anrufbeantworter, wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. zum Seitenanfang Terminabsagen Können Sie vereinbarte Termine nicht einhalten, so sagen Sie diese bitte mindestens 12 Stunden vorher ab. Nur so können wir diese Termine über unsere Warteliste neu vergeben. Sollten Sie uns nicht persönlich erreichen, hinterlassen Sie bitte eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter. Dieser wird regelmäßig auch an Wochenenden von uns abgehört.
Für nicht fristgerecht abgesagte Termine berechnen wir Ihnen 15 € je 20 Min. Behandlungszeit.
Wiederholt sich eine zu kurzfristige Absage, berechnen wir Ihnen den kompletten uns entgangenen Satz.
Für gar nicht abgesagte Termine berechnen wir ebenso den vollen entgangenen Satz der Krankenkasssen.
Die Ausfallgebühr
ist in bar vor Weiterführung der Behandlung zu entrichten.
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Wartezeit Therapiebeginn / Fristen
Ein Rezept von der GKV MUSS innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung durch den Arzt begonnen werden,
es sei denn der Arzt hat auf dem Rezept einen späteren Zeitpunkt angegeben.
Rezepte mit einem dringlichen Behandlungsbedarf (muss vom Arzt gekennzeichnet werden) müssen innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.
Sollte bei Ihnen eine geplante Operation vorgenommen werden, klären Sie bitte bereits im Vorgespräch mit der operierenden Arzt welche Therapie, Sie ab wann benötigen.
Frequenz-Empfehlungen auf dem Rezept sollten eingehalten werden, dürfen allerdings mit Angaben von Gründen unterschritten werden.
Einige GKVen lassen sogar eine Pause im laufenden Rezept zu, jedoch max. 28 Tage.
Nach Behandlungsbeginn hat ein Rezept eine Gültigkeit von 12 Wochen nach Ausstellungsdatum,
egal wann der erste Termin stattgefunden hat oder es Behandlungspausen gab.
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Verordnungsprüfpflicht Oberstes Gericht stellt umfassende Prüfpflicht für Physiotherapeuten fest (28.10.2009) „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil“
Die Kasseler Richter, unter dem Vorsitz des Präsidenten des BSG, hatten in letzter Instanz den Streit zu entscheiden. Spannend war die Frage, ob sich das Gericht auch dazu äußern würde, ob und wie weit Therapeuten eine Prüfpflicht hätten. Da es mittlerweile etliche Klageverfahren, nicht nur in Baden-Württemberg, wegen Absetzungen der Krankenkassen gibt, hatte dieses Verfahren grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des BSG hat grundsätzliche Bedeutung für alle Therapeuten und Kassen.
Das Gericht äußerte sich tatsächlich zur Prüfpflicht, und zwar leider sehr deutlich: Die AOK darf von Therapeuten verlangen, Rezepte auf Gültigkeit zu überprüfen.
Rahmenverträge nicht maßgeblich
In der mündlichen Begründung ließ der Vorsitzende des 1. Senats keinen Zweifel: Therapeuten haben eine umfassende Kontrollpflicht. Nicht nur formell, auch inhaltlich müssen Therapeuten Rezepte auf Gültigkeit kontrollieren. Heilmittelerbringer sind verpflichtet, Rezepte vollständig auf Plausibilität zu prüfen. Diese Pflicht besteht unabhängig von rahmenvertraglichen Vereinbarungen.
Die AOK muss ungültige Rezepte nicht vergüten. Leistungserbringer sind verpflichtet, Rezepte auf erkennbare ärztliche Fehler zu überprüfen. Die Heilmittelrichtlinien (HMR) sind auch für Therapeuten verbindlich. Rezepte, die nicht HMR-konform ausgestellt seien, sind ungültig und müssen von den Krankenkassen nicht erstattet werden.
Was bedeutet das für Therapeuten?
Die Richter haben sich unmissverständlich ausgedrückt: Krankenkassen müssen Rezepte nicht erstatten, wenn sie ungültig sind. Gültig sind Rezepte, wenn sie den HMR entsprechend ausgestellt sind. Das bedeutet, dass sämtliche Angaben auf dem Rezept den HMR sowie dem Heilmittelkatalog (HMK) entsprechen müssen. Dies umfasst alles, was erkennbar falsch ist.
Die Richter haben ausdrücklich eine „inhaltliche“ Prüfpflicht hervorgehoben. Das bedeutet z.B. dass Indikationsschlüssel und Leitsymptomatik dem HMK entsprechen müssen. Die Anzahl der verordneten Behandlungen z.B. im Regelfall lassen sich ebenfalls dem HMK entnehmen und sind zu prüfen. Sollten diese Angaben nicht dem HMK entsprechen, muss eine Kasse das Rezept nicht vergüten, ein Therapeut hätte in dem Fall also umsonst gearbeitet.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung ist nicht möglich.
(Quellenauszüge: physio.de, Frieder Bothner) zum Seitenanfang |